Burka und Niqab sind Symbole des Islamismus

Plädoyer für ein Verbot der Gesichtsverschleierung
von Nina Scholz und Heiko Heinisch

Wien, Stephansplatz, Sommer 2014

Wien, Stephansplatz, Sommer 2014

Am 1. Juli 2014 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Klage einer französischen Muslimin gegen das Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit abgewiesen. Das Tragen von Kleidung, die das Gesicht komplett oder bis auf einen Schlitz für die Augen verbirgt, bleibt in Frankreich verboten. Die Juristen unter den Kritikerinnen und Kritikern des Straßburger Urteils, wie z.B. Heinrich Schmitz und Maximilian Steinbeis, beziehen ihre Kritik vor allem auf das zentrale Argument der Urteilsbegründung: Der Europäische Gerichtshof spricht Staaten das Recht zu, die „Bedingungen des Zusammenlebens“ in der Gesellschaft festzulegen (genauer gesagt: Die Bedingungen dafür festzulegen „to live in a space of socialisation which made living together easier“). In Frankreich, so das Gericht, gehöre ein offen gezeigtes Gesicht zu diesen Bedingungen. Kritiker argumentieren, die Haltung des Gerichts sei nicht aus den Menschenrechten heraus begründbar – was jedoch notwendig sei, da das Vermummungsverbot einen Eingriff in die Menschenrechte darstelle. Dieses Argument verfängt insofern nicht, als Staaten und Gesellschaften in vielen Bereichen „Regeln des Zusammenlebens“ aufstellen, die von allen akzeptiert werden, obwohl sie sich nicht unbedingt und nicht unmittelbar aus den Menschenrechten heraus begründen lassen. Darunter auch solche, die auf das äußere Erscheinungsbild und die Kleidung abzielen. So macht man sich etwa strafbar, wenn man nackt auf der Straße herumläuft, obwohl andere dadurch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Der oder die Nackte (bei Frauen würde schon der nackte Oberkörper ausreichen), wird durch das Verbot aber durchaus in der freien Entfaltung seiner bzw. ihrer Persönlichkeit eingeschränkt. Diese Einschränkung wird mit dem sogenannten Sittengesetz begründet, auf das Art. 2 GG ausdrücklich Bezug nimmt: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Das Sittengesetz ergibt sich aber nicht aus den Menschenrechten, sondern allein aus gesellschaftlichen Konventionen, die, wie ein Blick in andere Zeiten und andere Weltregionen zeigt, in Bezug auf Nacktheit durchaus differieren können. Im Falle der Nacktheit wird die Beeinträchtigung in Kauf genommen, um einer Konvention zu genügen und nicht, um Rechte anderer zu schützen. Grundsätzlich wäre zu wünschen gewesen – und insoweit ist den oben genannten Juristen zuzustimmen – dass sich die Straßburger Richterinnen und Richter die Mühe gemacht hätten, die Grenzen für das Aufstellen solcher „Regeln des Zusammenlebens“ genauer zu definieren, denn mit ihnen sind unbestreitbar Eingriffe in die Grundrechte Einzelner verbunden.

Das Hauptproblem besteht wohl darin, dass sowohl der französische Gesetzgeber als auch der Europäische Gerichtshof nicht Klartext reden, obwohl alle wissen, worum es letztlich geht. So gab sich der französische Gesetzgeber viel Mühe, das Gesetz so neutral wie möglich zu formulieren, um den Eindruck zu vermeiden, es ginge hier um das Verbot religiöser Bekleidung. Die diversen Ausnahmen, die das Gesetz aufzählt, zeigen jedoch deutlich, dass das Gesetz nur auf die islamische Gesichtsverschleierung abzielt. Der Gesetzgeber war sich mit Sicherheit bewusst, dass der EGMR das Gesetz kassiert hätte, wenn es offen auf eine von ihren Trägerinnen religiös begründete Kleidung Bezug genommen hätte. Der EGMR wiederum hat die neutrale Gestaltung des Gesetzes dankbar in seiner Entscheidung aufgegriffen, wenn er schreibt: „… that the ban was not expressly based on the religious connotation of the clothing in question but solely on the fact that it concealed the face.”

Dem französischen Parlament ging es um ein Verbot von Burka und Niqab und um nichts anderes, weil in beiden Kleidungsstücken ein Zeichen des fundamentalistischen Islam gesehen wird, dessen weitere Verbreitung in Frankreich gestoppt werden soll. Das zeigten die Debatten im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses im Jahr 2010 ebenso, wie nicht zuletzt die nun im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, eine gesichtsverschleierte Frau neben einer Geldstrafe auch zu einem Kurs in Staatsbürgerkunde verurteilen zu können. Wenn man aber tatsächlich nur die fundamentalistische Gesichtsverschleierung verbieten will, sollte man auch die Redlichkeit besitzen, dies deutlich zu formulieren und zu begründen.

Vielen Fällen, die vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getragen werden, liegt ein Grundrechtskonflikt zugrunde, in dem mehrere, einander widerstreitende Grundrechte gegeneinander abgewogen werden müssen. So auch in diesem. Ein Verbot des Gesichtsschleiers greift in verschiedene Grundrechte derjenigen Frau ein, die sich freiwillig verschleiern will. Dazu zählen, wie die Klägerin gegen das französische Verbot darlegen konnte, das Recht auf Schutz vor Diskriminierung (Art. 14 EMRK), auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10), auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8).

Demgegenüber stehen in diesem Fall:
1. die Rechte von Frauen, die von ihren Männern/Familien/Communities zum Tragen eines Gesichtsschleiers gezwungen werden und
2. die Rechte aller Frauen der Gesellschaft auf Schutz vor Diskriminierung und Ungleichbehandlung.

Zwang zum Schleier

Das mitunter gezeichnete Bild der muslimischen Frau, die Burka oder Niqab als Ausdruck der freien Persönlichkeitsentfaltung und persönlichen Religiosität trägt, setzt die Annahme voraus, dass alle! Frauen diese Entscheidung frei und autonom treffen können – was uns zu einem Problem führt, das auf die ganze Komplexität der Angelegenheit verweist. Diejenigen vollverschleierten Frauen, wie etwa die Schweizerin Nora Illi, die selbstbewusst im Fernsehen auftreten oder vor Gericht ziehen, tun dies ohne Zweifel freiwillig. Sie erwecken gerne den Eindruck, für alle Gesichtsschleier-Trägerinnen zu sprechen und behaupten, dass ein Verbot deren Freiheit einschränke und sie in ihrer religiösen Identität träfe. Diese Frauen initiieren eine zutiefst asymmetrische Debatte, wohl wissend und bewusst ignorierend, dass jene Frauen, die unter einen Schleier gezwungen werden, keine Stimme in dieser Auseinandersetzung haben. Schon wenige Blicke in die islamische Welt und in einige europäische Communities, insbesondere in Großbritannien oder den Niederlanden, genügen, um sich ein realistischeres Bild zu machen. Für die Mehrheit der Frauen weltweit, die einer religiösen Kleiderordnung folgen, ist Freiwilligkeit keine sinnvolle und abfragbare Kategorie, denn sie leben in einer Umgebung, in der eine fundamentalistische Ausprägung des Islam normativ ist. In allen Ländern und Gebieten, in denen dezidiert islamische Kräfte das Sagen haben (damit ist nicht nur staatliche Macht gemeint), werden Frauen zu mehr oder weniger „züchtiger“ Kleidung genötigt. Nichtbeachtung wird sanktioniert.

My Stealthy Freedom ist eine Online Kampagne iranischer Frauen gegen den Schleierzwang

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Die Zahl der Niqab-Trägerinnen in islamistischen Hochburgen Westeuropas (etwa Den Haag, London, Madrid) hat in den letzten Jahren vor allem in Vierteln mit hohem Anteil arabischer oder pakistanischer Zuwanderer zugenommen. Verantwortlich dafür ist eine verstärkte islamistische Propagandatätigkeit, die von zunehmenden islamistischen Tendenzen vor allem in der arabischen Welt gespeist wird. Im Laufe der letzten Jahrzehnte hat der politische Islam insgesamt an Einfluss gewonnen und in dessen Fahrwasser auch die extremistischsten Verfechter desselben. Diese Entwicklungen gehen auch an Ländern mit muslimischen Minderheiten nicht vorbei, zumal es erklärtes Ziel der Islamisten ist, auch die europäischen und amerikanischen Muslime zu missionieren. Selbstverständlich gibt es auch in Europa Frauen, die von ihren Familien und Ehemännern gezwungen werden, ihr Gesicht zu verhüllen. Diese Frauen würden durch ein Verbot des Gesichtsschleiers vor Zwang und damit in ihrer Würde geschützt (Artikel 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte), sowie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 2), auf Freiheit (Art. 3), auf Schutz vor erniedrigender Behandlung (Art. 5) – und nicht zuletzt in ihrem Recht auf Religionsfreiheit (Art. 18), das ausdrücklich impliziert, nicht zu religiösen Praktiken gezwungen werden zu dürfen.

Der Eingriff in die Rechte jener Frauen, die freiwillig eine Gesichtsverschleierung tragen, scheint uns deutlich geringer als der Zwang zum Tragen in die Rechte der anderen eingreift. Das oft ins Feld geführte Argument, die betroffenen Frauen dürften im Falle eines Verbotes möglicherweise überhaupt nicht mehr das Haus verlassen, zeigt einmal mehr, dass man sich des dahinter stehenden Zwanges sehr wohl  bewusst ist. Darüber hinaus zeigt es auch das Wissen über Sinn und Zweck der Verschleierung: Frauen sollen islamistischen Vorstellungen gemäß unsichtbar gemacht werden und nicht Teil des öffentlichen Lebens sein. Apologetinnen der Vollverschleierung betonen zwar bei jeder Gelegenheit, diese schütze Frauen davor, zum Sexualobjekt gemacht zu werden – eine solche Darstellung des Phänomens übersieht jedoch geflissentlich die Tatsache, dass Verschleierung nur dort nötig ist, wo die Frau bereits als Sexualobjekt betrachtet wird. Es würde allerdings zu kurz greifen, Frauen nur als Opfer männlicher Machtansprüche zu betrachten. Der Druck auf Frauen, rigide Kleiderregeln und ebensolche Verhaltensnormen zu befolgen, geht vom gesamten sozialen Umfeld der Betroffenen aus und wird auch von Frauen selbst erzeugt, von Müttern und Schwestern, von Tanten und Nachbarinnen. Im Iran gibt es eigene Frauenkorps innerhalb der Religionspolizei, die Frauen auf der Straße ermahnen, wenn sie nicht den Vorschriften gemäß gekleidet sind. Auch in den Gebieten, die aktuell unter der Kontrolle des IS sind, kontrollieren Frauen die Einhaltung der Kleidervorschriften.
Ein Verbot des Gesichtsschleiers wird an der Rolle der Frauen in den betroffenen Communities nicht unmittelbar etwas ändern können. Dafür wäre es nötig, die kollektivistischen Strukturen, die Kontrolle und Unterdrückung durch die Familie und das nähere Umfeld überhaupt erst ermöglichen, aufzubrechen. Dabei sind jedoch keine schnellen Erfolge zu erwarten. Tief sitzende Einstellungen lassen sich vermutlich nur über Generationen hinweg ändern. Die Meinung, ein Verbot der Vollverschleierung verhindere die Integration von Muslimen mehr, als es sie befördere, ist abwegig, denn die absolute Mehrheit der Muslime und Musliminnen, sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas, hat mit diesem Kleidungsstück nichts am Hut. Ein Verbot betrifft sie gar nicht und kann daher auch ihre Integration nicht untergraben.

Nun könnte man einwenden, es sei unzulässig, Rechte gegeneinander abzuwägen, die nicht unmittelbar miteinander kollidieren. Im vorliegenden Fall könnte argumentiert werden, dass es nicht die Niqab-Trägerin ist, die andere Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers nötigt und dass es mit dem Nötigungsparagraphen bereits ein Gesetz gibt, das vor Zwang schützt. Diese Argumentation ignoriert aber die Lebensrealität jener Frauen, die sich unter Zwang verschleiern und den Druck (bis hin zu physischer Gewalt), dem sie in ihren Familien und Communities ausgesetzt sind. Und vor allem ignoriert sie, dass jene Frauen, die freiwillig ihr Gesicht verbergen, Teil dieses Drucks sind. Damit kommen wir zu einem weiteren Aspekt des Burka/Niqab-Verbots, der über den zweifelsohne wichtigen, aber dem Phänomen nicht umfassend gerecht werdenden Diskurs über Frauen als Opfer noch weiter hinausweist als das bisher Gesagte.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Burka und Niqab sind Ausdruck eines politischen Islam, der bestrebt ist, eine zutiefst autoritäre, hierarchische und theokratische Gesellschaftsordnung durchzusetzen, in der mit Verweis auf eine höhere – göttliche –Gerechtigkeit Geschlechterapartheid als selbstverständlich betrachtet und der Frau ein Platz hinter dem Mann und außerhalb der Öffentlichkeit zugewiesen wird. Dass islamistische Regime wie der Iran, Saudi-Arabien oder die Emirate allen Frauen eine Kleiderordnung aufzwingen, ist schlimm genug, aber selbst diese Länder gehen nicht so weit, eine Gesichtsverhüllung zu fordern. Nur um diese geht es jedoch beim französischen Gesetz! Eine solche hatten bisher nur die Taliban in Afghanistan staatlich durchgesetzt. Nach deren Sturz wurde der Burkazwang umgehend abgeschafft, auch wenn nun wieder Islamisten am Rad drehen und Frauen es kaum noch wagen, unverhüllt auf die Straße zu gehen. Darüber hinaus ist die Burka in vielen ländlichen Gebieten mit fundamentalistischen Clanstrukturen Ausdruck des dort vorherrschenden Islamverständnisses. Afghanische Einwanderinnen bzw. Flüchtlinge, die Burka tragen, stammen meist aus diesen Strukturen. Auch in anderen Ländern, in denen der Gesichtsschleier weit verbreitet ist, wie etwa dem Jemen, Saudi-Arabien und Teilen Pakistans besteht keine gesetzliche Verpflichtung, in manchen Regionen jedoch ein starker gesellschaftlicher Druck. In den letzten Jahren ist in Westeuropa eine Zunahme des Tourismus aus den reichen arabischen Staaten zu beobachten. Zürich, Wien, München und einige Alpenorte gehören zu den beliebtesten Sommerfrischen. Aber auch unter diesen Touristinnen sind gesichtsverschleierte Frauen in der Minderheit. Die meisten tragen eine Vollverschleierung, die das Gesicht frei lässt.

Burka und Niqab sind Ausdruck der extremistischsten Auslegung des Islam, sie sind Ausdruck einer  Gesinnung, welche die bestehende Gesellschaft lieber heute als morgen nach islamischen Vorgaben umgestalten möchte. Eine Frau, die sich freiwillig verhüllt, bringt, von ein paar wenigen Kokettiererinnen abgesehen, somit nicht einfach ihre private Religiosität zum Ausdruck, sondern vielmehr die Ablehnung der offenen Gesellschaft. Im Namen der Religionsfreiheit wird mit der Gesichtsverschleierung ein totalitärer Gegenentwurf zur bestehenden demokratischen Gesellschaft nicht nur propagiert, sondern gelebt und demonstrativ zur Schau gestellt. Auch die

Demonstration vor dem Londoner Parlament im September 2013

Demonstration vor dem Londoner Parlament im September 2013

Argumentation einiger Burka- und Niqab-Trägerinnen, im Islam seien Frau und Mann im Angesicht Gottes gleichwertig, ändert nichts an der inferioren Rolle, die der Frau gerade im islamistischen Diskurs zugewiesen wird. Vor allem aber geht es in einer demokratischen und auf den Menschenrechten basierenden Gesellschaft nicht um eine höhere, göttliche und transzendente Gerechtigkeit und auch nicht um Gleichwertigkeit vor einem Gott, sondern um die ganz profane irdische Gleichberechtigung der Menschen, ohne Ansehen von Geschlecht und Herkunft. Das sind die mitunter hart erkämpften Werte unserer Gesellschaft, die wir nicht leichtfertig aufs Spiel setzen sollten.

Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist die Gesichtsverhüllung nicht nur ein Angriff auf die Rechte jener Frauen, die sie unter Zwang tragen, sondern grundsätzlich ein Angriff auf die gesellschaftliche Stellung der Frau in modernen Gesellschaften überhaupt und auf den Kampf um ihre Gleichberechtigung. Durch den Gesichtsschleier wird Frauen jede Subjektivität genommen. Er ist ein offenkundiges Symbol ihrer Diskriminierung und als solches ein Angriff auf die Würde aller Frauen.

Demonstration vor dem Londoner Parlament im September 2013

“Freedom go to hell”, Kundgebung einer Gruppe von Niqab-Trägerinnen vor dem Londoner Parlament im September 2013

Für Islamisten ist die Verschleierung von Frauen ein wesentlicher Teil ihrer Werbebotschaft. Wo man sie gewähren lässt, beginnen sie, Wohnbezirke nach ihren Vorstellungen umzugestalten: Kein Alkohol, kein Schweinefleisch, keine Galerien, keine Musik, Fastenpflicht und öffentliche Gebete. Soziale Kontrolle und Denunziantentum. Frauen ist es in manchen dieser Vororte nicht mehr möglich, in Sommerkleidung auf die Straße zu gehen, ohne Feindseligkeiten auf sich zu ziehen. Birminghamer Islamisten haben in diesem Sommer versucht, Straßenfeste zur Feier des Ramadan-Endes zu unterbinden, weil Musik, Tanz und gemeinsames Feiern von Frauen und Männern unislamisch seien. Wo es Islamisten gelingt, Fuß zu fassen, wie in den Vororten mancher britischen Städte, erhöht sich der Druck auf demokratisch eingestellte Muslime und nichtreligiöse Einwanderer aus islamischen Ländern. „Westliche Schlampen“ und solche, die es ihnen gleichtun, werden aufgefordert, diese Gebiete zu verlassen. Scharia-Wächter patrouillieren in East London seit Jahren unbehelligt. Die Vollverschleierung dient dabei der Erzeugung von Druck auf alle anderen Frauen, sich entsprechend „islamkonform“ zu verhalten. Die Zuwanderung islamistisch eingestellter und die Abwanderung anderer Muslime und Musliminnen in diese, bzw. aus diesen Stadtteilen gehen Hand in Hand. Um ein friedliches Zusammenleben in einer pluralistischen Gesellschaft zu erreichen, dürfen Islamisten ebenso wenig toleriert werden wie Rechtsradikale, denn eben diese Extremisten sind es, die dem Pluralismus feindlich gegenüber stehen. „Befreite Gebiete“, in denen das Recht des Stärkeren gilt – von wem auch immer beansprucht oder proklamiert – dürfen weder in manchen Kleinstädten Ostdeutschlands noch im Londoner Eastend hingenommen werden.

Wer Burka oder Niqab propagiert, lehnt die Gleichberechtigung der Geschlechter ab und versucht, ihre Separierung und Ungleichbehandlung durchzusetzen. Beides ist ein klarer Verstoß gegen die Menschenrechte, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz, der in Deutschland an prominenter Stelle, in Art. 3 des Grundgesetzes, festgeschrieben ist. Auf diesen Angriff auf die Würde aller Frauen und auf den Gleichheitsgrundsatz müsste und sollte sich ein Verbot der Vollverschleierung stützen, da es dem Anliegen ein alles entscheidendes Gewicht verleihen würde.

 

2 Gedanken zu “Burka und Niqab sind Symbole des Islamismus

  1. Währet den Anfängen kann ich nur immer wieder sagen. Das Netz ist größer als wir glauben.

  2. Solche Dinge gehören nicht zu unserer Kultur und zu unserem Verständniss von Selbstbestimmung. Wenn dann die männlichen Vertreter dieser Religionsgruppen in hippen Klamotten ihren Verschleierten Frauen voran schreiten schreit die die Argumentation von religiöser Freiheit der Frauen doch zum Himmel. Das braucht in Europa kein Mensch.

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